Besondere Bedingungen für die Nutzung von POS-Terminals

Besondere Bedingungen für die Nutzung von POS-Terminals

secupay AG, 01896 Pulsnitz, Goethestraße 6 (im Folgenden: secupay), bietet als kaufmännischer Netzbetrieb in Zusammenarbeit mit beim Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zugelassenen Netzbetrieben die Abwicklung von Zahlungstransaktionen über das Girocard-System der DK und über andere Kredit- und Debitkarten-Systeme mit Hilfe von POS-Terminals an.
Diese Bedingungen regeln die Rechte und Pflichten des Vertragspartners und secupay im Rahmen der Teilnahme des Vertragspartners am Netzbetrieb von secupay für Zahlverfahren wie Offline Lastschriftverfahren ELV-Chip, das Online- Lastschriftverfahren OLV-Chip, das girocard-Verfahren der Deutschen Kreditwirtschaft sowie die Autorisierung und Abwicklung von Kredit- und Debitkartenzahlungen bzw. Kundenkarten, für die der Vertragspartner einen Akzeptanzvertrag abgeschlossen hat. secupay realisiert die Kommunikation zwischen dem POS-Terminal und den Autorisierungssystemen der Kartenemittenten.
Soweit in diesen Bedingungen nicht oder nicht anders geregelt, gelten im Übrigen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von secupay in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.

Für die Teilnahme am secupay-System sind POS-Terminals erforderlich, die den Zulassungsbedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) entsprechen. secupay stellt dem Vertragspartner die Terminal-Software für die gesamte Laufzeit des Vertrages kostenfrei und ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung. Kosten der notwendigen Anpassung der zur Verfügung gestellten Software an neue Zahlungsstandards trägt jedoch der Vertragspartner.
Teilnahmevoraussetzung des Vertragspartners am Girocard-Verfahren ist die Anerkennung der „Händlerbedingungen – Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft“. Diese Bedingungen sind wesentliche Bestandteile der Vereinbarung zwischen secupay und dem Vertragspartner. Für Schäden, die aus einer abweichenden Handhabung der in diesen Händlerbedingungen der DK aufgeführten Verhaltensregeln resultieren, haftet der Vertragspartner. Der Vertragspartner hat secupay ein für den elektronischen Zahlungsverkehr freigegebenes deutsches Bankkonto für die Gutschrift der Kartenumsätze zu benennen.

secupay übermittelt die eingereichten Kartenumsätze der vom Vertragspartner angegebenen Bank bzw. Kreditkartengesellschaft. Mit der Übermittlung der eingereichten Kartenumsätze ist die vereinbarte Leistung erbracht. Dort wird die jeweilige Zahlung ausgeführt, indem die Kartenumsätze dem Vertragspartner gutgeschrieben und beim jeweiligen Karteninhaber belastet werden.
Transaktionen sind neben allen Zahlungstransaktionen auch Stornos, Diagnosen, abgelehnte Zahlungsvorgänge und Kassenschnitte. Bei Zahlungstransaktionen übermittelt secupay die zur Autorisierung notwendigen Daten an das für die Karte zuständige Autorisierungszentrum und überträgt das Ergebnis zurück. Das Risiko für die inhaltliche Richtigkeit der Antworten liegt nicht bei secupay. Positiv autorisierte Umsätze werden im POS-Terminal gespeichert. Die gespeicherten Kartenumsätze werden spätestens mit der Durchführung des Kassenschnitts am POS-Terminal an die von secupay beauftragten technischen Netzbetreiber zur Weiterverarbeitung eingereicht.

Der Vertragspartner hat secupay über Funktionsstörungen, Beschädigungen und Gerätemanipulationen der POS-Terminals unverzüglich zu unterrichten.

Die Wartung des POS-Terminals erfolgt, sofern beauftragt und nicht anders vereinbart, während der Geschäftszeiten von secupay. Sofern eine Störung eines POS-Terminals durch secupay nicht behoben werden kann, wird ein betriebsbereites Austausch-Terminal zur Verfügung gestellt. Das Entgelt hierfür ist in der monatlichen Wartungspauschale enthalten.

Bei nicht ordnungsgemäßem Gebrauch des POS-Terminals, äußerer Einwirkung, Überspannungsschäden, unsachgemäßer Behandlung oder bei der Verwendung von Fremdprodukten in Verbindung mit dem POS-Terminal ist der Vertragspartner zum Ersatz der Aufwendungen von secupay verpflichtet. Dies gilt auch für Instandhaltungsarbeiten, die notwendig werden, weil der Vertragspartner Störungen oder Schäden nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Ist keine Gerätewartung zwischen dem Vertragspartner und secupay vereinbart, wird im Falle eines Gerätedefektes dem Vertragspartner gegen ein Nutzungsentgelt i.H.v. 50,00 EUR monatlich ein Austausch-Terminal zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner wird das defekte Terminal unverzüglich an secupay senden.

Befindet sich das POS-Terminal im Eigentum des Vertragspartners wird secupay das Gerät im Rahmen der Gewährleistung in Stand setzen. Die Überlassung eines Austauschgerätes erfolgt in diesem Fall unentgeltlich. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird secupay dem Vertragspartner einen Reparaturkostenvoranschlag zusenden. Der Vertragspartner wird diesen innerhalb einer Woche prüfen und secupay mitteilen, ob das Gerät repariert werden soll. Soll das Gerät nicht repariert werden, wird der Vertragspartner das Austausch-Terminal unverzüglich an secupay zurücksenden. Geschieht dies nicht ist secupay berechtigt, nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen wahlweise einen angemessenen Miet- oder Kaufpreis für das Austauschgerät zu verlangen.

Der Vertragspartner hat für die Genehmigung der Girocard-Umsätze ein gesondert vereinbartes Autorisierungsentgelt an secupay zu zahlen. Die Festlegung der Girocard-Autorisierungsentgelte erfolgt nach billigem Ermessen durch secupay unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze: Die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister haben den beim DK zugelassenen Netzbetrieben das Recht
eingeräumt, die mit ihnen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den vom Vertragspartner zu zahlenden Autorisierungspreis für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einheitlich festzulegen. Dabei werden die unterschiedlichen von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet und dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken durch die zugelassenen Netzbetriebe am so ermittelten Durchschnittswert orientiert festgelegt.
Sofern die zugelassenen Netzbetriebe als Folge der vorstehenden Kalkulation einen Überschuss erzielen, gestatten die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister, diesen als Anteil für die Abwicklung des Netzbetriebs einzubehalten. Eine etwaige Unterdeckung müssen die Netzbetriebe den Banken hingegen ausgleichen.
Vor diesem Hintergrund verzichtet der Vertragspartner gegenüber der dies annehmenden secupay im Falle einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden Kalkulation auf die Rückforderung ggf. zu viel geleisteter Autorisierungsentgelte. Im Gegenzug verzichtet secupay gegenüber dem dies annehmenden Vertragspartner auf die Nachforderung ggf. zu wenig geleisteter Autorisierungsentgelte. secupay rechnet gegenüber dem Vertragspartner das neben dem Autorisierungsentgelt anfallende girocard Netzservice-Entgelt in einem gebündelten Disagio ab.

Die „Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)“ und die Anlage „Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung abrufbar unter www.pos-cash.de/agb / www.secupay.com/agb sind Bestandteil dieses Vertrages.
Stand: 15.12.2023

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