Erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dabei übermittelt der Zahlungsdienstleister Geldbeträge von Dritten, zu denen keine kontenmäßige Beziehung besteht. Beispiel: Im Rahmen einer Cashback-Aktion zahlt der Zahlungsdienstleister Kunden eines Supermarkts umsatzabhängige Gutschriften für den Kauf bestimmter Produkte aus oder erstattet den Kaufbetrag nach einem Produktrückruf durch den Hersteller.