PaymentWissen zahlt sich aus

Änderungen bei der Abführung der Kapitalertragsteuer (KapESt) im Crowdinvestment

Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2022 verlagert Pflicht zur KapESt-Abführung auf den Zahlungsdienstleister

Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 20221 ergeben sich für Crowd Investment-Plattformen Änderungen hinsichtlich des Handlings der Kapitalertragsteuer. Bislang lag die Pflicht zur Abführung alleinig beim Projektemittenten. Setzt dieser zur Auszahlung der Zinsen jedoch einen Zahlungsdienstleister ein, so geht die Pflicht, die zu leistende Kapitalertragsteuer auf Zinszahlungen an das Finanzamt zu melden und abzuführen seit Januar 2023 auf den Zahlungsdienstleister über.

Was verbirgt sich hinter der Kapitalertragsteuer im Crowdinvestment-Bereich?

Kapitalerträge aus Crowdinvestments sind steuerpflichtig „wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;“ (§ 43 Absatz (1) Satz 1 Nummer 8a Einkommenssteuergesetz EStG).

Das heißt, Zinseinnahmen, die mit Investitionen in Crowdinvestment-Projekte erwirtschaftet werden, müssen versteuert werden.

Die Kapitalertragssteuer wird in Form einer pauschalen Abgeltungssteuer erhoben. Die Höhe der Steuer ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Anlegers. Stattdessen werden Zinseinkünfte pauschal mit 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den Steuerbetrag besteuert. Daneben kann auch Kirchensteuern anfallen. Das ergibt einen effektiven Steuersatz zwischen 26,375 % (nicht kirchensteuerpflichtig) und 27,9951 % (kirchensteuerpflichtig).

Steuerart
Steuersatz
Kapitalertragssteuer
25 %
Solidaritätszuschlag
5,5 %
ggf. Kirchensteuer
8 % bis 9 %
Effektive Steuerlast
nicht kirchensteuerpflichtig: 26,375 %
kirchensteuerpflichtig: 27,9951 %

Ein Rechenbeispiel

  • Bei einem Investment in Höhe von 20.000 € und 5,0 % Zinsen pro Jahr erhält ein Investor 1.000 € Zinsen pro Jahr.
  • Darauf fallen 25 % Kapitalertragsteuer (25 % von 1.000 € = 250 €) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (5,5 % von 250 € = 13,75 €) an.
  • Sofern keine Kirchensteuerpflicht besteht, beträgt die Höhe der zu entrichtenden Steuer also 263,75€, d.h. 26,375% von 1.000 €.


Durch die Einreichung eines Freistellungsauftrags können Investoren seit Jahresbeginn bis zu 1.000€ an Kapitalerträgen freistellen lassen und so Ihren vollständigen Zinsbetrag erhalten. Dieser muss beim Zahlungsdienstleister eingereicht werden. Es können mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Zahlungsdienstleistern hinterlegen werden.

Was hat sich mit der Gesetzesnovelle zum 1. Januar 2023 verändert?

Durch verschiedene Änderungen in §§ 43 ff. EStG wird der Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitaltransaktionen über Internet-Dienstleistungsplattformen neu geregelt.

Seit dem 01.01.2023 gilt: Wird mit der Zinszahlung ein „Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut“ beauftragt, sind die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch dieses Institut einzubehalten und abzuführen (§ 44 Absatz 1 Satz 4 Ziff. 2a EStG). Bis Ende 2022 lag die Pflicht zur Abführung der Abgeltungssteuer beim Projektemittenten selbst; bis zum 31.12.2020 sogar ausschließlich beim Anleger, der Zinserträge über die persönlichen Einkommenserklärung deklariert hat.

Zudem regelt das JStG 2022 nun auch die Steuerpflicht für Crowdlending-Erlöse. Bei Einkünften aus Crowdlending-Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen besteht künftig eine verbindliche Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass die Abgabe in allen Fällen einbehalten wird (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG).

So unterstützen Zahlungsdienste Crowd-Payment Plattformen

Lizenzierte Zahlungsinstitute wie secupay übernehmen jetzt die Abführung der Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese werden im Rahmen der Auszahlung der Kapitalerträge automatisch einbehalten und abgeführt. Dazu müssen Crowd-Payment-Plattformen die entsprechenden Daten der Investoren vor jeder Zinsauszahlung übermitteln – auf direktem Wege an das Zahlungsinstitut, oder über eine zwischengeschaltete Steuerkanzlei. Die Unterstützung durch eine zwischengeschaltete Steuerkanzlei nützt den Emittenten nicht nur im Rahmen der Aufbereitung und Einreichung der Daten, sondern kann auch Fragen klären, z.B. zu Nichtveranlagungsbescheinigungen, zur Steuerpflicht gemäß Wohnsitz im Ausland oder in Bezug auf den Darlehenstyp. Diese Beratung darf nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht durch das Zahlungsinstitut erfolgen.

Das Zahlungsinstitut kümmert sich im Rahmen der Ihnen auferlegten Pflichten auch darum, dass Investoren eine Steuerbescheinigung für die gezahlten Steuern erhalten, um diese im Rahmen ihrer Steuererklärung angeben zu können.

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