Was ist E-Geld und welche Besonderheiten sind zu beachten?
Wir verraten es Ihnen!
Gutscheine stellen für viele Verbraucher eine gute Alternative zu Sachgeschenken dar, doch auch die ausgebenden Händler profitieren vom Verkauf: Gutscheinkarten steigern nachweislich den Umsatz. Bei der Ausgabe von Gutscheinen ist aber Vorsicht geboten: Schnell findet man sich als Händler oder Händlergemeinschaft mit seinem Gutscheinsysteme im Bereich von elektronischem Geld (E-Geld), wofür in Deutschland eine Erlaubnis der BaFin benötigt wird.

Was ist E-Geld?
Nach § 1 Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) ist E-Geld jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem Emittenten angenommen wird.
Vereinfacht ausgedrückt müssen folgende E-Geld-Richtlinien erfüllt werden:
- Es handelt sich um einen monetären Wert, der auf einem elektronischen Gerät oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist.
- E-Geld muss bei mindestens einer anderen Stelle als dem herausgebenden Unternehmen als Zahlungsmittel akzeptiert werden.
- Der Wert wird gegen Zahlung eines „echten“ Geldbetrags ausgestellt. Dabei ist es egal, ob die Zahlung in bar abgewickelt wird oder nicht.
Die Ausgabe von E-Geld erfolgt durch E-Geld-Institute, die dabei bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten müssen. So müssen etwa neue Kunden einer Legitimationsprüfung unterzogen werden.
Welche Ausnahmen gibt es?
In §2 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 ZAG werden Ausnahmen genannt, aus denen klare Abgrenzungen zum E-Geld hervorgehen. Demnach handelt es sich nicht mehr um elektronisches Geld, sobald
- monetäre Werte lediglich für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Händler-Netzwerkes,
- einer begrenzten Auswahl von Dienstleistungen oder Waren verwendet werden können oder
- ein sozialer und steuerlicher Zweck erreicht wird.
Begrenztes Netzwerk
Wenn der Kunde die Gutschein- oder Geschenkkarten einer Ladenkette nur in dessen Geschäften nutzen kann. Vorausgesetzt ist dabei ein einheitlicher Marktauftritt (Verwendung einer einheitlichen Zahlungsmarke). Außerdem darf das Produkt nur im Inland – und dementsprechend nur in den deutschen Filialen der Ladenkette – eingelöst werden.
Begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum
Wenn der Kunde die Gutschein- oder Geschenkkarte nur für eine bestimmte Produktgruppe – zum Beispiel sogenannte Beautykarten zum Kauf von Parfüm, Kosmetika sowie Haut- und Haarpflegeprodukten – einlösen kann.
Ob eine Ausnahme vorliegt kann rechtssicher nur durch eine Anfrage bei der BaFin geklärt werden.
Anwendungsfälle für Kartenprogramme
Kartenprogramm
Rahmenbedingungen
Status E-Geld
Kartenprogramm
Center-Gutschein
Eine Gutscheinlösung für Einkaufscentren. Der Center-Gutschein kann nur im Einkaufscenter – dort aber bei jedem teilnehmenden im Center ansässigen Händler (unabhängig seines Warensortiments) – eingelöst werden.
Rahmenbedingungen
- JA: elektronisch gespeicherter monetärer Wert
- JA: Wert muss zumindest bei einer anderen Person bzw. Rechtssubjekt als dem Emittenten zur Zahlung verwendet werden können
- JA: ausgestellt gegen Zahlung eines Geldbetrags
- JA: Einsatz nur innerhalb eines begrenzten Netzes
Status E-Geld
Es handelt sich um kein E-Geld im Sinne des ZAG
Kartenprogramm
eWallet für centerübergreifendes Parken
Eine elektronische Guthabenkarte, welche centerübergreifend zum Begleichen von anfallenden Parkgebühren – und nur zum Begleichen Selbiger – verwendet werden kann.
Rahmenbedingungen
- JA: elektronisch gespeicherter monetärer Wert
- JA: Wert muss zumindest bei einer anderen Person bzw. Rechtssubjekt als dem Emittenten zur Zahlung verwendet werden können
- JA: ausgestellt gegen Zahlung eines Geldbetrags
- JA: Einsatz nur für begrenzte Auswahl von Dienstleistungen möglich
Status E-Geld
Es handelt sich um kein E-Geld im Sinne des ZAG
Kartenprogramm
Händlerketten-Gutschein
Eine Gutscheinlösung für Händler mit und im Filialsystem (H&M, ECE, New Yorker): Die Gutscheinkarte kann innerhalb von Deutschland in jeder Filiale des Filialnetzwerkes eingelöst werden.
Rahmenbedingungen
- JA: elektronisch gespeicherter monetärer Wert
- JA: Wert muss zumindest bei einer anderen Person bzw. Rechtssubjekt als dem Emittenten zur Zahlung verwendet werden können
- JA: ausgestellt gegen Zahlung eines Geldbetrags
- NEIN: Einsatz nur für begrenzte Auswahl von Dienstleistungen möglich
- NEIN: Einsatz nur innerhalb eines begrenzten Netzes
Status E-Geld
Achtung! Es handelt sich um E-Geld im Sinne des ZAG
Kartenprogramm
Sachbezugs-Gutschein
Eine Gutscheinlösung für Händler mit und im Filialsystem (H&M, ECE, New Yorker): Die Gutscheinkarte kann innerhalb von einer Filiale des Filialnetzwerkes eingelöst werden.
Rahmenbedingungen
- JA: elektronisch gespeicherter monetärer Wert
- JA: Wert muss zumindest bei einer anderen Person bzw. Rechtssubjekt als dem Emittenten zur Zahlung verwendet werden können
- JA: ausgestellt gegen Zahlung eines Geldbetrags
- JA: Einsatz nur für begrenzte Auswahl von Dienstleistungen möglich
- JA: Einsatz nur innerhalb eines begrenzten Netzes
Status E-Geld
Es handelt sich um kein E-Geld im Sinne des ZAG
Kartenprogramm
Centerübergreifendes Prämienprogramm
Rahmenbedingungen
- JA: elektronisch gespeicherter monetärer Wert
- JA: Wert muss zumindest bei einer anderen Person bzw. Rechtssubjekt als dem Emittenten zur Zahlung verwendet werden können
- NEIN: ausgestellt gegen Zahlung eines Geldbetrags
Status E-Geld
Achtung! Es handelt sich um E-Geld im Sinne des ZAG
Zusammenfassung
Ob ein Händler für die Ausgabe von Gutscheinen oder Geschenkkarten eine BaFin-Erlaubnis braucht, anzeigepflichtig ist oder gar keine ZAG-Pflichten hat kommt auf den Einzelfall an. Entscheidend sind die Antworten auf Fragen wie „Wer akzeptiert meinen Gutschein?“ oder „Welche Produkte sind mit meiner Geschenkkarte erhältlich?“ Herausgeber von Gutscheinen sollten daher das Thema ZAG bei der konkreten Gestaltung von Gutscheinen und Geschenkkarten stets im Auge behalten.